KI-Kompetenz (Art. 4)
Art. 4 verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, die KI-Kompetenz der Menschen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit KI arbeiten.
Ursprünglicher Wortlaut (2024): Anbieter und Betreiber ergreifen Maßnahmen, um „nach besten Kräften“ sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen in ihrem Auftrag über „ausreichende KI-Kompetenz“ verfügen.
Stand 15.10.2026umstrittenartificialintelligenceact.eu · KI-Verordnung Artikel 4 (maschinelle Übersetzung, Fassung 2024)
Dabei sind nach Art. 4 technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Weiterbildung, der Einsatzkontext und die Personen, bei denen die KI eingesetzt wird, zu berücksichtigen.
Stand 15.10.2026umstrittenartificialintelligenceact.eu · KI-Verordnung Artikel 4 (maschinelle Übersetzung, Fassung 2024)
8 weitere Aussagen
Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025.
Stand 15.10.2026belegtartificialintelligenceact.eu · KI-Verordnung Artikel 4 (maschinelle Übersetzung, Fassung 2024)artificialintelligenceact.eu · KI-Verordnung Artikel 113 (maschinelle Übersetzung, Fassung 2024)
Seit dem Omnibus (27.07.2026) müssen Anbieter und Betreiber laut Fachquellen Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz treffen, aber kein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen mehr garantieren.
Stand 27.07.2026belegtNicFab Blog · Digital Omnibus on AI: Regulation (EU) 2026/1744 Is Published in the Official JournalLewis Silkin LLP · The Digital Omnibus on AI enters into force today
Für Behörden heißt das: Die Pflicht zu Schulungs- und Fördermaßnahmen besteht weiter, die Pflicht zum „ausreichenden“ Niveau je Person ist entfallen (Ableitung aus A-recht-6 und A-recht-9).
Stand 27.07.2026umstrittenartificialintelligenceact.eu · KI-Verordnung Artikel 4 (maschinelle Übersetzung, Fassung 2024)NicFab Blog · Digital Omnibus on AI: Regulation (EU) 2026/1744 Is Published in the Official Journal
Art. 4 Abs. 1 Satz 1 KI-VO lautet in der Fassung der VO (EU) 2026/1744: „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, wobei ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, zu berücksichtigen sind.“
Stand 27.07.2026umstrittenbuzer.de (nicht amtlich) · Artikel 4 KI-VO – KI-Kompetenz (konsolidierte Fassung)
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 KI-VO (neu): „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“
Stand 27.07.2026umstrittenbuzer.de (nicht amtlich) · Artikel 4 KI-VO – KI-Kompetenz (konsolidierte Fassung)
Art. 4 Abs. 2 (neu): Kommission und Mitgliedstaaten „unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber von KI-Systemen und insbesondere von KMU“; die Kommission veröffentlicht dazu praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform nach Art. 62 Abs. 3 Buchst. b.
Stand 27.07.2026umstrittenbuzer.de (nicht amtlich) · Artikel 4 KI-VO – KI-Kompetenz (konsolidierte Fassung)
Art. 4 Abs. 3 (neu): Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um Kommission und Mitgliedstaaten bei der Förderung der KI-Kompetenz zu unterstützen.
Stand 27.07.2026umstrittenbuzer.de (nicht amtlich) · Artikel 4 KI-VO – KI-Kompetenz (konsolidierte Fassung)
Fundstelle laut buzer.de: Text in der Fassung des Artikels 1 der Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, ABl. L, 2026/1744, 24. Juli 2026, mit Wirkung vom 27. Juli 2026.
Stand 27.07.2026umstrittenbuzer.de (nicht amtlich) · Artikel 4 KI-VO – KI-Kompetenz (konsolidierte Fassung)